ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR GEWERBLICHE ABNEHMER
Alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund der nach- stehenden Bedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen ist; durch die Auftragserteilung gelten sie als anerkannt. Abänderungen dieser Bedingungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Mündliche oder telefonische
Abmachungen, insbesondere solche mit unseren Reisevertretern, erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
1. PREISE
Alle unsere Angebote sind stets freibleibend und verstehen sich ab unserem Auslieferungslager.
2. LIEFERUNG
Lieferung an einem bestimmten Tag kann nur insoweit gewährleistet werden, als auch das Lieferwerk den gestellten Termin einhält und keine unvorhergesehenen Schwierigkeiten auftreten. Wegen verspäteter Lieferung steht dem Käufer weder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag noch ein Recht auf Schadenersatz zu.Zwischen- verkauf behalten wir uns vor. Lieferung frei Haus versteht sich ohne Abladen.
3. VERSAND
Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Käufers. Für rechtzeitige Ankunft der Sendung übernehmen wir keine Verbindlichkeit. Bei Abholung durch den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Beschädigung zu Lasten des Bestellers vom Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware.
4. ZAHLUNG
Falls nichts anderes vereinbart, ist die Zahlung unserer Lieferung sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Zahlungen in Wechsel oder Schecks gelten erst mit der Einlösung als erfüllt. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines etwa angegebenen Verwendungs- zweckes in erster Linie zur
Abdeckung generell sofort fälliger Nebenkosten (Verzugs- und Wechseldiskont- zinsen, Mahn-, Inkasso- und sonstige Spesen, etc.) herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen und Leistungen angerechnet. Skontierbare Rechnungen können nur dann als solche behandelt
werden, wenn deren Begleichung innerhalb der gewährten Frist erfolgt, die vorgenommenen Abstriche der getroffenen Vereinbarung entsprechen und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe der jeweiligen banküblichen Zinssätze für Überziehungsgelder verrechnet. Im Falle der Einleitung eines Gerichts- verfahren wegen Zahlungsverzuges, Geltendmachung des Kaufspreises, Ausgleiches oder Konkurses etc. tritt für alle Einzelforderungen Terminverlust ein und werden sowohl die in den Rechnungen angesetzten als auch zur nachträglichen Gutschrift vereinbarten Rabatte,
sonstige Nachlässe oder Vergütungen ungültig.
5. BEANSTANDUNGEN
Der Käufer ist verpflichtet, augenscheinliche Mängel bei Übernahme sofort, schriftlich und nach Art und Umfang detailliert anzuzeigen. Bei verpackter Ware gilt eine Reklamationsfrist von 8 Tagen vereinbart. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Käufer verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.
6. UMTAUSCH
Rücknahme bzw. Umtausch ist generell nicht möglich. Für Rücksendungen bzw. Umtausch, die gesondert vereinbart wurden, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der uns entstehenden Kosten. Uns dadurch entstandene Transportkosten werden ebenfalls verrechnet. Davon ausgeschlossen sind begründete Werksreklamationen und Fehllieferungen unsererseits.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Spesen und Kosten) unser Eigentum. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt unser Eigentumsvorbehalt an sämtlicher Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen worden sind. Unser Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese auch durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn sicherheitshalber ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die so geschaffene Sache weiterveräußert, tritt unser Kunde den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterver-äußerung im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen
eines Werkvertrags derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt uns unser Kunde im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werkslohn ab. Sämtliche Abtretungenerfolgen sicherungshalber.
8. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
a) Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des § 9 ProdHG ausgeschlossen, und zwar für alle an Herstellung Import und Vertriebbeteiligten Unternehmer(n).
b) Der Käufer (Abnehmer) verpflichtet sich, den Haftungsausschluss i.S.d. Pkt. 10 lit a) zur Gänze seine Abnehmer zu überbinden und den Verkäufer in diese Freizeichnung dem Dritten gegenüber einzubeziehen.
c) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, soferne dies nicht zwingenden Recht widerspricht.
9. UNWIRKSAMKEIT
a) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies
nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Ungültige Vertragsbestimmungen
sind durch solche Regelungen zu ersetzten, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am
nächsten kommen.
b) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil jedes mit uns geschlossenen
Kaufvertrages. Geschäftsbedingungen welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die mit
diesem Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam.
ANZUWENDENDES RECHT, GERICHTSSTAND
Für den vorliegenden Vertrag gilt österreichisches Recht, Erfüllungsort sowie ausschließlicher
Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma.